In BGE 109 Ia 166 präzisierte das Bundesgericht, dass das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa des Schweigerechts, für eine Kostenauflage nicht genüge. Vielmehr müsse die beschuldigte Person in einem solchen Fall ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges Benehmen an den Tag gelegt haben, damit ihr wegen Erschwerung oder Verlängerung des Verfahrens Kosten überbunden werden können.