Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 109 Ia 160) kann die beschuldigte Person u.a. dann kostenpflichtig werden, wenn ihr ein prozessuales Verschulden i.e.S. anzulasten ist und dadurch Kosten entstanden sind. Das trifft etwa zu, wenn sie das Verfahren erschwert oder verlängert hat, indem sie bspw. nicht zu Verhandlungen erschienen ist (DOMEISEN, a.a.O., N. 26 zu Art. 426 StPO). In BGE 109 Ia 166 präzisierte das Bundesgericht, dass das blosse Wahrnehmen verfahrensmässiger Rechte, etwa des Schweigerechts, für eine Kostenauflage nicht genüge.