Ausnahmsweise können der beschuldigten Person nach Art. 426 Abs. 2 StGB trotz Freispruchs oder Verfahrenseinstellung die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 22 f. zu Art. 426 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 109 Ia 160) kann die beschuldigte Person u.a. dann kostenpflichtig werden, wenn ihr ein prozessuales Verschulden i.e.S. anzulasten ist und dadurch Kosten entstanden sind.