2245, S. 36 der Urteilsbegründung). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens – es erfolgten zwei Freisprüche wegen Betrugs – ist der Beschuldigten ein Anteil von ¼ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘496.40, abzunehmen und vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschuldigte hat somit noch einen Anteil von ¾ der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘489.20, zu bezahlen. a) Verfahrenskosten für die Einstellung des Strafverfahrens