S 04 498 zu bezahlen, ausmachend CHF 2‘767.80. Es wird festgestellt, dass die auf die Schuldsprüche entfallenden restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (¾) von CHF 2‘058.75 zufolge Verjährung nicht mehr vollstreckbar sind (Art. 430 aStrV resp. Art. 442 Abs. 2 StPO). Vollstreckbar sind lediglich noch die auf die Schuldsprüche entfallenden restanzlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens S 04 498 (¾), ausmachend CHF 709.05.