Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens – von den damals vier überwiesenen Vorwürfen erfolgten drei Schuldsprüche wegen vollendeter versuchter Erpressung, Verletzung des Schriftgeheimnisses und Urkundenfälschung sowie ein Freispruch wegen Betrugs – ist der Beschuldigten ein Anteil von ¼ der restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 922.60, abzunehmen und vom Kanton Bern zu tragen. Die Beschuldigte hat somit grundsätzlich noch einen Anteil von ¾ der auf die Schuldsprüche entfallenden restanzlichen erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten des Verfahrens