IX. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Erstes Verfahren S 04 498 sowie erstinstanzliche Verfahren P11 2007 217 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten werden vom Bund oder Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung der StPO (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).