60 20. Zivilklage Privatklägerin C.________ Gemäss Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Vorliegend wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs z.N. C.________ freigesprochen. Der Sachverhalt erscheint nicht ohne weiteres spruchreif. Die Zivilklage der Privatklägerin wird daher auf den Zivilweg verwiesen. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden keine erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten ausgeschieden.