Hinsichtlich der Strafart, des Strafvollzugs und der Höhe des Tagessatzes wird auf das in E. VII/17.5 hiervor Ausgeführte verwiesen, welches vorliegend gleichermassen Geltung hat. Die Kammer erachtet auch bezüglich des Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung eine bedingte Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion. Der Tagessatz wird bei den vorliegenden Verhältnissen auf CHF 10.00 und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 120 Tagen wird der Beschuldigten im Umfang von 60 Tagessätzen auf die bedingt zu vollziehende Gelstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).