Die von der Vorinstanz erwähnten Haftakten und die damit in Zusammenhang stehenden allfälligen Delikte sind ebenfalls neutral zu bewerten (vgl. E. VII/17.4.2 hiervor). Die lange Verfahrensdauer – die zum grössten Teil die Beschuldigte selbst zu verantworten hat – sowie die seit der Delinquenz vergangenen Zeit (rund 10 Jahre) wirkt sich in sehr geringem Umfang zu Gunsten der Beschuldigten aus. Die Beschuldigte ist gemäss aktuellem Strafregisterauszug seit 2006 nicht mehr straffällig geworden. Ein solches Verhalten darf von ihr aber erwartet werden und wirkt sich daher neutral aus.