2239-2241, S. 33 f. der Urteilsbegründung) sowie E. VII/17.4 hiervor verwiesen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren ist ergänzend festzuhalten, dass die fehlende Reue und Einsicht neutral zu bewerten sind. Die von der Vorinstanz erwähnten Haftakten und die damit in Zusammenhang stehenden allfälligen Delikte sind ebenfalls neutral zu bewerten (vgl. E. VII/17.4.2 hiervor).