59 zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nicht von einer schweren Tatschwere auszugehen ist, sondern die objektive und subjektive Tatschwere ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht zu bezeichnen. Auch die Kammer erachtet angesichts der vorliegenden Verhältnisse ein Strafmass von gut 60 Strafeinheiten als angemessen. 18.3 Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten wird ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2239-2241, S. 33 f. der Urteilsbegründung) sowie E. VII/17.4 hiervor verwiesen.