293, 441). Auch die subjektive Tatschwere ist daher als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung der Strafzumessungsrichtlinien, wonach 30 Strafeinheiten angemessen sind, wenn der Täter einen Autoleasingvertrag mit einem falschen Namen unterzeichnet, weil er selber mit vielen Betreibungen verzeichnet ist, und vorliegend eher von einer schweren objektiven und subjektiven Tatschwerde auszugehen ist, erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Strafeinheiten als angemessen.»