Sie hat dabei mit direktem Vorsatz gehandelt und rein egoistische Motive an den Tag gelegt. Sie hätte diese Tat ohne weiteres vermeiden und sich der ausgesprochenen Strafe stellen können. Die Richterin hat überdies keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt und in Bezug auf die von ihr begangenen Straftaten nicht voll schuldfähig gewesen wäre. Die von ihr im 2011 eingereichten Arztzeugnisse bestätigen zudem ausdrücklich, die Beschuldigte sei in der Lage, ihre Angelegenheiten zu bewältigen bzw. die schwierige gesundheitliche Situation hindere sie nicht, sich um ihre Angelegenheiten kümmern zu können (pag. 293, 441).