Diese Fälschungen haben daher massgeblich zur Gutheissung der Revision und Aufhebung des Urteils vom 10.03.2006 beigetragen. Die Beschuldigte hat zudem nicht nur eine, sondern gleich drei Unterschriften gefälscht. Sie ist dabei skrupellos und manipulierend vorgegangen. Nachdem D.________ diese Dokumente nicht gegen Geld unterzeichnen wollte, fälschte sie dessen Unterschrift und stellte ihm die entsprechenden Dokumente per Post zu. Die objektive Tatschwere ist daher als eher schwer zu bezeichnen. Sie hat dabei mit direktem Vorsatz gehandelt und rein egoistische Motive an den Tag gelegt.