2237-2239, S. 32 f. der Urteilsbegründung): «Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend relativ gross, da die Beschuldigte diese drei Bestätigungen als Vergleichsunterschriften sowohl im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Vorrichters (pag. 551, 555 und 557 ff der Vorakten) als auch als Revisionsbeilagen 6-8 eingereicht hat, um die Echtheit der Unterschrift ihrer Mutter auf der Postvollmacht zu belegen. Diese Fälschungen haben daher massgeblich zur Gutheissung der Revision und Aufhebung des Urteils vom 10.03.2006 beigetragen.