18. «Neues Delikt»: Urkundenfälschung (D.________) 18.1 Strafrahmen Die Strafdrohung für Urkundenfälschung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB). 18.2 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2237-2239, S. 32 f. der Urteilsbegründung): «Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend relativ gross, da die Beschuldigte diese drei Bestätigungen als Vergleichsunterschriften sowohl im Appellationsverfahren gegen das Urteil des Vorrichters (pag.