58 angemessen (Höchstbetrag der Busse: CHF 10‘000.00; vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse wegen Verletzung des Schriftgeheimnisses wird daher – wie von der Vorinstanz gemacht – auf CHF 1‘000.00 festgesetzt. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Busse bereits vollständig bezahlt hat (vgl. pag. 1641). 17.7 Registerrechtliche Behandlung der «Revisionsdelikte» Die «Revisionsdelikte» sind registerrechtlich so zu behandeln, wie wenn das Urteil am 10. März 2006 ausgefällt worden wäre.