Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 1‘000.00 für die von der Beschuldigten begangene Verletzung des Schriftgeheimnisses (Öffnen des an die AH.________ AG adressierten Couverts mit dem Bankkontoauszug vom 6. Juli 2004), erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der Tatsache, dass es sich beim Bankkontoauszug um sensible Daten gehandelt hat,