51 StGB). Hinsichtlich der Vollstreckungsverjährung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2197-2199, S. 12 f. der Urteilsbegründung). Es wird festgestellt, dass die Geldstrafe infolge eingetretener Vollstreckungsverjährung nicht mehr vollzogen werden kann. 17.6 Verletzung des Schriftgeheimnisses Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 1‘000.00 für die von der Beschuldigten begangene Verletzung des Schriftgeheimnisses (Öffnen des an die AH.