mit erstinstanzlichem Urteil vom 29. Oktober 2014 in Sicherheitshaft versetzt (vgl. unpaginierte Haftakten ARR 14 85; pag. 1887). Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 wurde die Beschuldigte per 16. Januar 2015 aus der Sicherheitshaft entlassen (pag. 2283). Die Beschuldigte befand sich damit – einschliesslich des Tages, an welchem ihre Verhandlungsfähigkeit zwangsweise untersucht wurde (pag. 1563) – 120 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 120 Tagen wird der Beschuldigten im Umfang von 50 Tagessätzen auf die bedingt zu vollziehende Gelstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).