Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit wird aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände auf zwei Jahre festgesetzt. Die bereits ausgestandene Bewährungszeit zwischen dem Rückzug der Appellation vom 17. November 2006 und der Aufhebung des Urteils vom 10. März 2006 am 4. Juli 2007 (7 Monate und 16 Tage) wird an die Probezeit angerechnet, so dass die verbleibende Probezeit 1 Jahr, 4 Monate und 14 Tage beträgt. Die Beschuldigte wurde am 20. September 2014 in Untersuchungshaft resp. mit erstinstanzlichem Urteil vom 29. Oktober 2014 in Sicherheitshaft versetzt (vgl. unpaginierte Haftakten ARR 14 85;