Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen für einen bedingten Vollzug sind gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe ist somit aufzuschieben und die Probezeit wird aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände auf zwei Jahre festgesetzt.