Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte trotz aller Renitenz im Verfahren seit rund zehn Jahren deliktsfrei lebte. Es ist davon auszugehen, dass die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 119 Tagen bei der Beschuldigten eine gewisse Wirkung zeigte. Angesichts dessen und da die übrigen Voraussetzungen der Beschuldigten auf guten Wegen sind, ist davon auszugehen, dass das vorliegende Strafverfahren der Beschuldigten eine genügende Warnung sein wird. Eine unbedingte Strafe erscheint daher nicht notwendig, um die Beschuldigte von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.