Durch das Ausfällen einer Geldstrafe sind die formellen Voraussetzungen für den bedingten Vollzug der Strafe erfüllt. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Begründung eines unbedingten Vollzugs nicht (hauptsächlich) auf das Verfahren vor dem Haftgericht stützen kann, wie es von der Vorinstanz gemacht wurde. Die Beschuldigte wurde deswegen bis heute nicht verurteilt. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte trotz aller Renitenz im Verfahren seit rund zehn Jahren deliktsfrei lebte.