40 Abs. 1 StGB) und die Voraussetzungen für eine kurze, unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB vorliegend nach Auffassung der Kammer nicht erfüllt sind. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Fluchtgefahr noch besteht. Die Beschuldigte ist zudem (formell) nicht vorbestraft, was ebenfalls für eine Geldstrafe spricht. Zwar ist die Beschuldigte Sozialhilfeempfängerin, es ist aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sie eine Geldstrafe doch noch bezahlen kann, immerhin spricht sie selber von einer noch ausstehenden Erbanwartschaft. Die 50 Strafeinheiten werden daher in Form einer Geldstrafe ausgesprochen.