Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen (Freiheitsstrafe – Geldstrafe) im Regelfall diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift. Die Geldstrafe wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251 m.w.H.). Es gibt vorliegend keinen Grund, vom Prinzip des Vorrangs der Geldstrafe abzuweichen, zumal die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate beträgt (Art. 40 Abs. 1 StGB) und die Voraussetzungen für eine kurze, unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art.