Die von der Vorinstanz erwähnten Haftakten und die damit in Zusammenhang stehenden allfälligen Delikte sind neutral zu bewerten. Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 23. Juni 2016 (pag. 3029) ist keine entsprechende Verurteilung zu entnehmen. Es gilt hierfür die Unschuldsvermutung. Die lange Verfahrensdauer – die zum grössten Teil die Beschuldigte selbst zu verantworten hat – und der seit der Delinquenz vergangenen Zeit (rund 12 Jahre) ist in sehr geringem Umfang zu Gunsten der Beschuldigten Rechnung zu tragen. Die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist als neutral zu beurteilen. 17.4.3 Fazit Täterkomponenten