56 ten kann sich diesbezüglich aber auch nicht positiv auswirken. Die fehlende Reue und Einsicht sind daher neutral zu bewerten. Leicht straferhöhend wirkt sich der Umstand aus, dass die Beschuldigte während hängigem Verfahren delinquiert hat. So hat sich die Beschuldigte nebst der vollendeten versuchten Erpressung und der Verletzung des Schriftgeheimnisses ebenfalls der Urkundenfälschung strafbar gemacht. Die von der Vorinstanz erwähnten Haftakten und die damit in Zusammenhang stehenden allfälligen Delikte sind neutral zu bewerten.