Insgesamt sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu werten. 17.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren / Strafempfindlichkeit Die Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs der versuchten vollendeten Erpressung, der Verletzung des Schriftgeheimnisses und der Urkundenfälschung weder einsichtig noch zeigt sie Reue. Sie versuchte während des ganzen Verfahrens ihre Schuld zu externalisieren und reichte erst nach und nach schriftliche Bestätigungen von angeblichen «Entlastungszeugen» ein, welche teilweise älteren Datums waren.