55 deren Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; bestätigt im Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Es ist nicht der Verdienst der Beschuldigten, dass es beim Versuch geblieben ist. Der Erfolg ist allein deshalb nicht eingetreten, weil E.________ nicht bereit war, der Forderung der Beschuldigten nachzukommen.