Die Komponenten der subjektiven Tatschwere sind – da bei der Erpressung weitgehend tatimmanent – noch als neutral zu werten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von 40 Strafeinheiten als dem Tatverschulden der Beschuldigten angemessen. 17.3.4 Strafmilderung zufolge Versuchs Vorliegend ist der tatbestandsmässige Erfolg – der Eintritt des Vermögensschadens bei E.________ – nicht eingetreten. Es liegt ein Versuch vor. Beim Versuch i.S.v. Art. 22 Abs. 1 i.V.m.