Auch bezüglich der Erpressung waren die Beweggründe der Beschuldigten rein finanzieller und egoistischer Natur. Die strafbare Handlung wäre für die Beschuldigte ohne weiteres vermeidbar gewesen. 17.3.3 Fazit Tatkomponenten Insgesamt ist – mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe – noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Die Komponenten der subjektiven Tatschwere sind – da bei der Erpressung weitgehend tatimmanent – noch als neutral zu werten.