__ AG, vorgezeigt. Sie hat E.________ damit indiziert, dass das Schwarzgeld mit der Unternehmung ihres Ehemannes zu tun hat, was von dieser nicht ohne weiteres überprüft werden konnte und insoweit besondere Vorkehrungen getroffen. Die Vorgehensweise der Beschuldigten bezeugt eine gewisse Unverfrorenheit. Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. die Verwerflichkeit des Handelns fällt daher leicht negativ ins Gewicht. 17.3.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Auch bezüglich der Erpressung waren die Beweggründe der Beschuldigten rein finanzieller und egoistischer Natur.