Vorliegend ging es um die Erpressung eines Geldbetrages von CHF 30‘000.00. Ein geforderter Betrag von CHF 30‘000.00 ist beachtlich. Die Beschuldigte hat E.________ damit gedroht, Beweise für angeblich vorhandenes Schwarzgeld bei der Steuerbehörde einzureichen, sofern sie ihr nicht CHF 30‘000.00 bezahle. Um die Ernsthaftigkeit ihrer Drohung zu betonen, hat sie E.________ Bankauszüge der Unternehmung ihres verstorbenen Ehemannes, AH.________ AG, vorgezeigt.