54 wirkt sich neutral aus. Insgesamt erachtet die Kammer das Tatverschulden als leicht. Es erscheint eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. 17.3 Asperation: versuchte vollendete Erpressung z.N. E.________ 17.3.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut des Straftatbestandes der Erpressung ist die persönliche Freiheit und das Vermögen (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, a.a.O., N. 1 zu Art. 156 StGB). Vorliegend ging es um die Erpressung eines Geldbetrages von CHF 30‘000.00.