Eine Verschuldensminderung unter dem Titel «Vermeidbarkeit» ist mithin nicht angezeigt. 17.2.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden