Es scheint nicht glaubhaft, dass sie das Geld bezog, um ihrer Mutter einen Wechsel des Pflegeheims zu ermöglichen. Der direkte Vorsatz und die Vorteilsabsicht sind jedoch tatbestandsimmanent und wirken sich daher neutral auf das Verschulden aus. b) Vermeidbarkeit Es sind keine äusseren oder inneren Umstände ersichtlich, die es der Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtskonform zu verhalten. Sie befand sich in keiner Notsituation und eine Beschränkung ihrer Entscheidungsfreiheit ist nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel «Vermeidbarkeit» ist mithin nicht angezeigt.