Die Interessen der Mutter waren der Beschuldigten offenbar zweitrangig. 17.2.2 Subjektive Tatkomponenten a) Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ihre Beweggründe waren rein finanzieller und egoistischer Natur. Die Kammer geht davon aus, dass die Beschuldigte die gefälschte Unterschriftenkarte verwendete, um ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen. Es scheint nicht glaubhaft, dass sie das Geld bezog, um ihrer Mutter einen Wechsel des Pflegeheims zu ermöglichen.