Ohne das Ereignis bagatellisieren zu wollen, gilt es festzuhalten, dass weitaus schwerere Verletzungen des Vertrauens, das Urkunden im Rechtsverkehr geniessen, denkbar sind. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt nach Ansicht der Kammer – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – eher gering. b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie)