Der von der Beschuldigten bezogene Betrag wurde L.________ indes von der H.________(Finanzunternehmung) zurückerstattet. Da der H.________(Finanzunternehmung) die Beiratschaft über L.________ bekannt war, hätte sie die Fälschung erkennen und der Beschuldigten kein Geld ausbezahlen dürfen. Ohne das Ereignis bagatellisieren zu wollen, gilt es festzuhalten, dass weitaus schwerere Verletzungen des Vertrauens, das Urkunden im Rechtsverkehr geniessen, denkbar sind.