17.2 Einsatzstrafe: Urkundenfälschung (H.________(Finanzunternehmung)) 17.2.1 Objektive Tatkomponenten a) Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs Der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (vgl. statt vieler: BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 m.w.H.).