179 StGB). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer bei der zu sanktionierenden Urkundenfälschung und der versuchten vollendeten Erpressung eine Geldstrafe als die angemessene Sanktionsart, weshalb das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zwischen diesen Delikten zur Anwendung gelangt. Die Urkundenfälschung mit dem konkret grössten Tatverschulden bildet dabei den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe infolge des Schuldspruchs wegen versuchter vollendeter Erpressung angemessen zu erhöhen.