17. «Revisionsdelikte» 17.1 Konkretes Vorgehen, Strafrahmen und schwerste Straftat Die Beschuldigte hat sich der versuchten vollendeten Erpressung, der Urkundenfälschung sowie der Verletzung des Schriftgeheimnisses strafbar gemacht. Der ordentliche Strafrahmen für die Erpressung lautet auf Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 156 Abs. 1 StGB). Die Strafdrohung für Urkundenfälschung ist ebenfalls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB). Die Verletzung des Schriftgeheimnisses wird mit Busse bestraft (Art. 179 StGB).