Massgeblich für die Anwendung des Asperationsprinzips ist damit, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 117 f. m.w.H.). Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung muss analog auch für das Revisionsverfahren Geltung haben. Die Beschuldigte wurde für die im Jahr 2004 begangenen Straftaten («Revisionsdelikte») mit Urteil vom 10. März 2006 verurteilt. Das «neue Delikt» hat die Beschuldigte begangen, nachdem sie bereits verurteilt worden war. Das Asperationsprinzip gelangt daher nicht zur Anwendung.