Dabei ist das Datum des Erstentscheides massgebend, selbst wenn das Ersturteil kassiert wird und sich das erste Gericht oder eine Rechtsmittelinstanz mit der Angelegenheit neu befassen muss. Kommt es im Rahmen der Neubeurteilung in der gleichen Sache aufs Neue zu einer Verurteilung, ist für die Frage der Anwendbarkeit des Asperationsprinzips nach wie vor das Datum des Ersturteils entscheidend. Massgeblich für die Anwendung des Asperationsprinzips ist damit, ob die zweite Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren verübt wurde (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 117 f. m.w.