In den Genuss des Asperationsprinzips soll gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei retrospektiver Konkurrenz nur derjenige Täter kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter mehrere Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden ist. Dabei ist das Datum des Erstentscheides massgebend, selbst wenn das Ersturteil kassiert wird und sich das erste Gericht oder eine Rechtsmittelinstanz mit der Angelegenheit neu befassen muss.