Würde eine Gesamtstrafe ausgesprochen, gelangte das Asperationsprinzip zur Anwendung, was nicht Sinn und Zweck der Revision sein kann. In den Genuss des Asperationsprinzips soll gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei retrospektiver Konkurrenz nur derjenige Täter kommen, bei dem der erstinstanzliche Richter mehrere Straftaten gleichzeitig hätte aburteilen können, nicht aber derjenige, der erneut delinquiert, nachdem er wegen anderer Delikte erstinstanzlich verurteilt und mithin eindringlich gewarnt worden ist.