51 15.2 Zwei Sanktionsentscheide Mit Verfügung vom 6. April 2011 hat die Vorinstanz die Verfahren betreffend die «Revisionsdelikte» sowie die «neuen Delikte» vereinigt (pag. 239 ff.). Die Delikte wurden von der Vorinstanz gemeinsam beurteilt, wobei im angefochtenen Entscheid zwei Sanktionsentscheide ausgesprochen wurden. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gleichwohl der gemeinsamen Beurteilung der Delikte ist in der vorliegenden Konstellation keine Gesamtstrafe für alle Delikte auszusprechen.