BGE 69 IV 225 E. 1 S. 227). Vorliegend wurde das ursprüngliche Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 10. März 2006 nicht vollumfänglich bestätigt, sondern die Beschuldigte wurde vom Vorwurf des Betrugs z.N. der H.________(Finanzunternehmung), mangels Arglist freigesprochen. Das neue Sachurteil weicht mithin nicht nur wegen der lex mitior vom früheren Urteil ab, sondern die Abweichung resultierte aus einer anderen juristischen Würdigung. Demzufolge gelangt auch für die «Revisionsdelikte» das neue, mildere Sanktionenrecht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 2 StGB).